
Steuerberatung
Kleines Steuerlexikon für Pensionsbezieher/-innen
Zum besseren Verständnis der Besteuerung von Pensionen darf ich diesmal ein paar Hinweise machen:
Für ein Jahreseinkommen(-pension) bis zu € 13.308 fällt keine Lohnsteuer an. Der Bezug von Pflegegeld ist generell steuerfrei. Die Ausgleichszulage ist grundsätzlich steuerpflichtiges Einkommen – steuerfrei ist jener Teil, der aufgrund der Richtsatzerhöhung gewährt wird. Ist in der Pension ein besonderer Steigerungsbetrag aufgrund einer Höherversicherung enthalten, werden von diesem nur 25% versteuert; eine Steuerbefreiung gibt es für den aus einer prämienbegünstigten Beitragsleistung entstehenden besonderen Steigerungsbetrag. Die Lohnsteuer für eine Pension wird wie die Lohnsteuer für einen (aktiven) Arbeitslohn nach dem Einkommensteuertarif berechnet; die Höhe der jährlichen Einkommensteuer wird nach dem gültigen Tarif ermittelt. Das Jahreseinkommen ist die Summe der laufenden Bruttopension(en) ohne Sonderzahlungen; vor der Berechnung der Steuer werden die Lohnsteuerfreibeträge und der Krankenversicherungsbeitrag vom Jahreseinkommen abgezogen.
Sonderzahlungen (13. und 14. Pension; nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge) sind bis zu € 620 jährlich steuerfrei; darüber hinausgehende Beträge werden innerhalb der Jahressechstelgrenze (= durchschnittliche Bruttopension im Kalenderjahr mal 2) mit 6% besteuert. Beträgt die Jahressechstelgrenze höchstens € 2.570, so entfällt die Besteuerung der Sonderzahlungen. Übersteigen Teile der Sonderzahlung die Jahressechstelgrenze, werden diese gemeinsam mit der monatlichen Pension nach dem laufendem Steuertarif (Progression) versteuert; das könnte dann der Fall sein, wenn die Pension nicht mit dem 1. Jänner beginnt sondern während eines Jahres beginnt.
Die Arbeitnehmerveranlagung ist über Antrag (Formular L1 oder FinanzOnline) oder amtswegig vorzunehmen. Die Jahres-Lohnzettel für ein Pensionsverhältnis werden dem Finanzamt automatisch im Februar übermittelt. Im Wege der Veranlagung berechnet das Finanzamt die Steuer für alle Einkünfte des abgelaufenen Jahres neu. Dabei kann es zu Steuerrückzahlungen oder Steuernachforderungen (Veranlagungsjahr) und Steuervorauszahlungen (Folgejahr) kommen. Kirchenbeiträge oder auch Spenden werden unter dem Namen und Geburtsdatum der versicherten Person den Finanzämtern übermittelt und somit automatisch steuerlich berücksichtigt.
STEUERBERATUNG
Nächste Termine
Donnerstag, 22. Mai und am 26. Juni
jeweils um 14 Uhr.
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Für unsere Mitglieder entstehen für die Auskünfte im Rahmen der Beratung keinerlei Kosten.